Urteil: Reisepreis-Erstattung nach Unwetter in Italien rechtens

Die Reiserechtskammer am Amtsgericht Frankfurt am Main hat einem Urlauber Recht gegeben, der nach… 

Die Reiserechtskammer am Amtsgericht Frankfurt am Main hat einem Urlauber Recht gegeben, der nach schweren Unwettern in Italien seine Reise stornierte und den Reisepreis zurückverlangte.

Der Kläger hatte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise zum Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise mit dem Titel „Kultur und Genuss in Italien“ sollte vom 12. bis 19. Juni 2023 stattfinden. Nach heftigen Unwettern am 16. Mai wurde in der Region Bologna der Katastrophenalarm ausgerufen, woraufhin der Urlauber am 17. Mai vom Reisevertrag zurücktrat und den bereits gezahlten Reisepreis zurückforderte. So schildert das Amtsgericht den Fall (AZ 2-24 S 75/24).

Berufung nicht erfolgreich

Die Kammer gab der Klage statt; die Berufung des Reiseveranstalters blieb erfolglos. Wie die Reiserechtskammer ausführte, schulde der Reisende keine Rücktrittsentschädigung, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ 

Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – bei einer sogenannten ex-ante-Beurteilung – aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt andauern oder erneut auftreten könnten, heißt es in einer Pressemitteilung.

Im vorliegenden Fall habe eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde, erläuterte das Gericht. Es verwies auf die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und Infrastruktur sowie auf die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant und beanstandungsfrei durchgeführt worden, war nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend.

Das Berufungsurteil der Reiserechtskammer vom 16. April dieses Jahres ist rechtskräftig. (uf)