Ferienwohnungen, die in Berlin bereits vor dem Zweckentfremdungsgesetz genutzt wurden, können für unzulässig erklärt werden. Besonders in zwei Bezirken können Wohnungen wieder frei werden.
Ferienwohnungen, die in Berlin bereits vor dem Zweckentfremdungsgesetz genutzt wurden, können für unzulässig erklärt werden. Besonders in zwei Bezirken können Wohnungen wieder frei werden.