EuGH: Haustiere gelten bei Flügen als Reisegepäck

Bei Verlust von Haustieren auf einer Flugreise ist die Entschädigung laut einem Urteil des… 

Bei Verlust von Haustieren auf einer Flugreise ist die Entschädigung laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf die maximale Höhe für aufgegebenes Reisegepäck begrenzt. Haustiere könnten weder als „Personen“ noch als „Reisende“ eingestuft werden, heißt es in der Entscheidung des EuGH. Daher fielen sie unter die Kategorie „Reisegepäck“ und unterlägen den entsprechenden Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommens für die internationale Luftbeförderung.

Im konkreten Fall ging es um einen Flug von Iberia von Buenos Aires nach Barcelona im Oktober 2019. Eine Reisende verlor ihre Hündin, die im Frachtraum transportiert wurde, als sich das Tier vor dem Einladen aus der Transportbox befreite und nicht wieder eingefangen werden konnte. Die Passagierin forderte daraufhin 5.000 Euro als immateriellen Schadenersatz.

Die Airline erkannte zwar ihre Haftung an, wollte aber nur bis zur Höchstgrenze für aufgegebenes Reisegepäck zahlen. Das zuständige spanische Gericht legte den Fall dem EuGH zur Klärung vor.

In der Urteilsbegründung ergänzt der Gerichtshof, dass Fluggäste einen höheren Entschädigungsbetrag vereinbaren können, indem sie vor dem Flug das „Interesse an der Ablieferung“ betragsmäßig angeben und einen Zuschlag zahlen. Betont wird zudem, dass der Tierschutz trotz der Einstufung als Reisegepäck gewährleistet bleiben müsse. (rie)