Im Streit um die Sammelklage europäischer Hotelverbände gegen Booking.com widerspricht das…
Im Streit um die Sammelklage europäischer Hotelverbände gegen Booking.com widerspricht das Hotelportal einer wichtigen Aussage. Diese besagt: „Die Verwendung der so genannten Paritätsklauseln durch Booking.com verstößt gegen EU-Wettbewerbsrecht und europäischen Hotels steht Schadensersatz zu.“
Dies sei „so nicht korrekt“, heißt es in einer Mitteilung gegenüber touristik aktuell. Der EuGH habe „weder solch eine Schlussfolgerung gezogen noch wurde er gebeten, zu beurteilen, ob die Paritätsklauseln wettbewerbswidrig waren“.
Konkret geht es um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2024 (Az: C-264/23). Booking zufolge kam dieses Urteil, auf das sich diverse Hotelverbände berufen, um eine mögliche Sammelklage zu begründen, „nicht zu dem Schluss, dass die Preisparitätsklauseln von Booking.com wettbewerbswidrig waren“.
Booking: Argument von Hotrec „irreführend“
Wenn der Hotelverband Hotrec etwas anderes suggeriere, sei dies irreführend. Denn der EuGH habe nicht festgestellt, ja nicht einmal geprüft, „ob die Preisparitätsklauseln von Booking.com tatsächlich wettbewerbswidrige Auswirkungen hatten oder überhaupt Auswirkungen auf den Wettbewerb hatten“, so das Statement von Booking.
Weiter heißt es in der Mitteilung des Hotelportals: „Der EuGH wurde vom Amsterdamer Gericht gebeten, zu klären, ob Paritätsklauseln unter das EU-Wettbewerbsrecht fallen und einer individuellen Prüfung bedürfen. Der Gerichtshof bestätigte dies – aber entscheidend ist, dass er die Auswirkungen der spezifischen Klauseln von Booking.com nicht bewertet hat und dass das Gericht keine Feststellung über wettbewerbswidrige Auswirkungen der Preisparitätsklauseln von Booking.com getroffen hat.“
„Stattdessen stellte er klar, dass solche Bewertungen von Fall zu Fall vorgenommen werden müssen, in diesem Fall durch das Amsterdamer Gericht“, so Booking weiter. „Dieses Urteil ebnet also nicht den Weg für Schadenersatzansprüche und wir werden weiterhin vor Gericht – falls dies erforderlich sein sollte – unsere Position darlegen, dass Paritätsklauseln keine wettbewerbswidrige Wirkung haben.“
Wie dem auch sei: Die Sammelklage läuft – und das Thema wird die Juristen wohl noch eine ganze Weile beschäftigen. (mg)