Pauschalurlauber können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-469/24) im Fall…
Pauschalurlauber können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-469/24) im Fall schwerer Mängel während ihres Aufenthalts den gesamten Reisepreis zurückverlangen – trotz bestimmter erbrachter Leistungen.
Hintergrund des Urteils ist der Fall von zwei polnischen Urlaubern, die einen Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien gebucht hatten. Wie das Gericht in einer Pressenotiz mitteilt, wurden die Urlauber am Tag nach ihrer Ankunft durch den Lärm geweckt, der beim Abriss der Schwimmbecken ihres Hotels entstand. Die Arbeiten dauerten vier Tage an. Abgerissen wurden nicht nur die Schwimmbecken, sondern auch die Strandpromenade sowie der gepflasterte Abstieg zum Meer.
Lange Schlangen vor den Mahlzeiten
In den letzten drei Tagen des Aufenthalts sei zudem mit neuen Bauarbeiten begonnen worden. Das Hotel sollte um ein fünftes Stockwerk aufgestockt werden. Damit nicht genug: Darüber hinaus war die Zahl der Mahlzeiten begrenzt, was zu langen Warteschlangen führte.
Daraufhin zogen die Reisenden vor ein polnisches Gericht und forderten eine vollständige Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz. Das Gericht wandte sich an den EuGH zur Klarstellung, welche Rechte den Klägern aus der Pauschalreiserichtlinie zustehen.
Polnisches Gericht muss Fall klären
Die Richter urteilten, dass Reisende nicht nur dann Anspruch auf volle Erstattung des gezahlten Preises haben, wenn sämtliche Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Der Anspruch besteht auch dann, „wenn trotz der Erbringung bestimmter Leistungen ihre mangelhafte Erbringung so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist“, heißt es.
Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, wenn ein Dritter für die Mängel verantwortlich sei und diese weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen seien, so der EuGH. Das nationale Gericht müsse daher klären, ob der Veranstalter oder der Hotelbetreiber über das behördliche Verfahren, das zur Abriss-Entscheidung führte, informiert worden seien. In dem Fall könne der Veranstalter nicht von seiner Ersatzpflicht gegenüber den Reisenden befreit werden.
Den vorliegenden Fall muss nun ein nationales Gericht in Polen bewerten. (uf)