Urteil: Reisepreisminderung wegen Lärmbelästigung durch Nagetiere

Wegen Lärmbelästigung durch Nagetiere in einem Hotel auf Kreta hat eine Familie einen Teil des… 

Wegen Lärmbelästigung durch Nagetiere in einem Hotel auf Kreta hat eine Familie einen Teil des Reisepreises zurückerhalten. Das Amtsgericht München sprach den Urlaubern eine Reisepreisminderung von 684 Euro zu. Einen weitergehenden Schadensersatz lehnten die Richter jedoch ab.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann aus München für sich und seine Familie eine zweiwöchige Pauschalreise nach Kreta für insgesamt 5.326 Euro gebucht. Doch bereits in der ersten Nacht wurde die erhoffte Ruhe empfindlich gestört, da die nachtaktiven Tiere nach Darstellung des Mannes lautstark an der Wand des Hotelzimmers nagten und kratzten, teilt das Amtsgericht in einer Pressenotiz mit.

Umzug nach drei Nächten

Daraufhin habe die Familie den Mangel beim Reiseveranstalter angezeigt und sei nach drei Nächten in ein anderes Zimmer umgezogen. Für diese ersten vier Tage forderte der Urlauber eine erhebliche Minderung des Reisepreises sowie zusätzlich rund 856 Euro Schadensersatz für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“. 

Da der Reiseveranstalter den Nagetierbefall als nicht bestätigt ansah und einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit nicht in Betracht zog, landete der Fall vor Gericht. 

Die Richter gaben der Klage teilweise statt. Man zweifle nicht an der detaillierten Schilderung der Familie, heißt es in der Urteilsbegründung. Diese würde dadurch unterstützt, dass die Familie in ein deutlich kleineres Zimmer gezogen sei. „Bei objektiver Betrachtung wählt kein verständiger Reisender ein deutlich kleineres Zimmer, wenn nicht ein Mangel des größeren Zimmers vorliegt“, so die Begründung des Gerichts.

Urteil: Reise tagsüber nicht beeinträchtigt

Für die ersten vier Reisetage setzte das Gericht eine Minderung des Preises von 45 Prozent an, was einem Betrag von 684 Euro entspricht. Eine höhere Minderung für den Umzugstag gewährte es jedoch nicht, da ein Zimmerwechsel üblicherweise ohne großen Aufwand durch das Hotelpersonal erfolge.

Die Forderung nach Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude wiesen die Richter zurück: Zum einen liege die zugesprochene Minderung unter der 50-Prozent-Marke, die von der Rechtsprechung dafür üblicherweise als Schwelle angesehen wird. Zum anderen seien die gebuchten Leistungen mit Ausnahme der nächtlichen Ruhestörung mangelfrei gewesen. Die Reise sei tagsüber nicht beeinträchtigt gewesen, lautete die Urteilsbegründung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 223 C 17811/24). (uf)