BGH-Urteil gibt Airlines mehr Spielraum bei Unwettern

Streichen Airlines bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter Flüge, um größere Störungen des… 

Streichen Airlines bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter Flüge, um größere Störungen des Betriebs möglichst zu vermeiden, sind sie nicht verpflichtet, Passagieren Entschädigungen gemäß der Fluggastrechteverordnung zu zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az. X ZR 136/23).

Damit wies das BGH die Klage einer Airline-Kundin, die durch mehrere Instanzen gegangen war, zurück. Sie war Ende Februar 2020 betroffen von der Streichung eines Fluges von Stuttgart nach Hamburg am Abend, nachdem es während des Tages wegen eines Schneesturms schon Verzögerungen gegeben hatte. Der Flug hätte eigentlich stattfinden können, aber die Airline begründete ihre Entscheidung damit, dass das Flugzeug nicht rechtzeitig nach Stuttgart hätte zurückfliegen können, um am nächsten Tag wieder planmäßig von dort aus zu starten.

Dieser Argumentation folgte der Gerichtshof. Ein Zusammenhang zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung eines Fluges bestehe auch dann, wenn sich die Fluggesellschaft entschließe, einzelne Verbindungen an diesem Tag nicht mehr durchzuführen, um eine Annullierung oder große Ankunftsverspätung am Folgetag zu vermeiden, heißt es in dem Urteil. Bei der Beurteilung zweckmäßiger Maßnahmen in solchen Fällen sei Airlines „ein Spielraum zuzubilligen“. (rie)